Die Satzung als PDF-Datei (Broschüre)
1. Der Verein führt den Namen „Polarity Verband Deutschland“
e.V. (PVD) und ist unter diesem Namen ins Vereinsregister eingetragen.
2. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Berlin.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins ist
1. die Förderung und Verbreitung der Polaritätstherapie nach Dr.
Randolph Stone.
2. der Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern.
3. die Wahrung der beruflichen Interessen seiner Mitglieder.
4. die Herbeiführung und Erhaltung/Wahrung eines hohen Qualitätsstandards
in der therapeutischen Praxis durch verbindliche Ausbildungsrichtlinien und
Angebote zur Aus- und Weiterbildung. Grundlage für die Ausbildung sind
die „Standards for Practice“ der American Polarity Therapy Association
(APTA). Der Verband selbst führt keine Ausbildungen durch.
5. die Anerkennung von Schulen für Polaritätstherapie. Die „Standards
for Teaching“ der American Polarity Therapy Associatian (APTA) dienen
dabei als Grundlage für die deutschen Richtlinien.
6. die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Einrichtungen im Bereich
der Heilkunde und der Gesundheitspflege. Er kann auch Mitglied von anderen Verbänden
mit ähnlicher Zielsetzung werden.
7. Der Verband ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
8. Der Verband setzt sich ein für die Anerkennung der Polaritätstherapie
durch Behörden, Krankenkassen und andere Institutionen.
9. Weitere Aufgaben des Verbandes sind die Organisation von Tagungen und Konferenzen,
die Herausgabe von Rundbriefen, Veröffentlichungen und die Förderung
der Forschung.
10. Die Tätigkeit des Verbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gerichtet.
1. Es gibt drei Formen der Mitgliedschaft:
-ordentliche Mitglieder
-Fördermitglieder
-Ehrenmitglieder
2. Ordentliche Mitglieder können werden:
Polaritätstherapeut/innen mit Grundausbildung oder diplomierter Gesamtausbildung
(APP bzw. RPP) entsprechend den Verbandsrichtlinien und vom Verband anerkannte
Schulen für Polaritätstherapie. Sie haben das aktive Wahlrecht bei
allen Wahlhandlungen. Die Schulen haben jeweils eine Stimme. Die ordentlichen
Mitglieder verpflichten sich zu kontinuierlicher Fortbildung und Supervision
(mind. 12 h jährlich).
3. Fördernde Mitglieder können werden:
Alle natürlichen und juristischen Personen, die den Verband finanziell
und ideell unterstützen wollen. Sie können an der Mitgliederversammlung
teilnehmen, haben aber kein Stimm- und Wahlrecht.
4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Idee und den Geist der Polaritätstherapie in Praxis, Lehre und Forschung besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und in der Mitgliederversammlung bestätigt. Sie haben in der Mitgliederversammlung volles Stimm- und Wahlrecht.
5. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf der schriftlichen Begründung. Ein erneuter Antrag kann nach angemessener, vom Vorstand festzulegender Frist gestellt werden. Die ordentliche Mitgliedschaft erfordert, dass die ethischen Richtlinien unterzeichnet und alle geforderten Unterlagen über Ausbildungsinhalte und Abschluss der Grundausbildung oder diplomierten Gesamtausbildung entsprechend den Richtlinien des Verbandes eingereicht wurden.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod oder, bei juristischen Personen, durch deren Löschung im Register.
a) Der Austritt aus dem Verband erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Ende des Kalenderjahres und muss bis zum 30. September beim Vorstand oder in der Geschäftsstelle eingegangen sein.
b) Der Ausschluss aus dem Verband kann mit sofortiger Wirkung vom Vorstand
ausgesprochen werden, wenn das Mitglied gegen die Satzung, die ethischen Richtlinien
oder die Verbandsinteressen verstoßen hat. Vor der Entscheidung ist dem
Mitglied Gelegenheit zu geben, zur Sachlage Stellung zu nehmen. Für die
Dauer des verbandsinternen Untersuchungsverfahrens ruhen die Rechte des Mitgliedes.
Eine Ausschlussentscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und
auf Wunsch zu begründen.
Der Ausschluss kann ebenfalls ausgesprochen werden, wenn das Mitglied mit den
fälligen Mitgliedsbeiträgen drei Monate nach erfolgter Mahnung und
Androhung der Streichung von der Mitgliederliste noch immer im Rückstand
ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Bei Ausschluss
oder Streichung gilt die Mitteilung als eingegangen, wenn sie an die letzte
vom betreffenden Mitglied dem Verband schriftlich bekannt gegebene Anschrift
gerichtet wurde. Gegen einen Ausschluss kann innerhalb von 6 Wochen Einspruch
erhoben werden. Die Entscheidung darüber liegt bei der nächsten Mitgliederversammlung.
Der Betroffene hat ein Recht auf Anhörung bei dieser Mitgliederversammlung.
c) Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind die vom Verein ausgegebenen Ausweise, Urkunden sowie evtl. weiteres für die Dauer der Mitgliedschaft überlassenes Verbandseigentum unverzüglich, längstens innerhalb von zehn Tagen nach Ende der Mitgliedschaft, dem Vorstand oder dessen Beauftragten gegen Quittung zuzustellen.
1. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und sind am 15. März eines jeden Jahres fällig. Nur ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder entrichten eine Aufnahmegebühr, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. In besonderen Härtefällen kann der Vorstand Mitgliedsbeiträge einzelner ordentlicher Mitglieder auf Antrag bis maximal 50% ermäßigen. Ehrenmitglieder zahlen weder Aufnahmegebühr noch Mitgliedsbeiträge.
1. Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Ausschüsse
1. Die Sitzung der ordentlichen Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich statt.
2. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung. Dabei ist eine Frist von 6 Wochen einzuhalten. Anträge zur Abstimmung in der Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand 30 Tage vor der Versammlung vorliegen. Der Vorstand hat nach Ablauf dieser Frist diese Anträge innerhalb von acht Tagen den Mitgliedern ebenfalls zuzustellen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen,
wenn er es für notwendig erachtet oder wenn mindestens ein Fünftel
der Mitglieder es schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt. Mit
Eingang des Antrages auf eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss
der Vorstand innerhalb von 14 Tagen die Mitglieder unter Bekanntgabe der Einberufungsgründe
einladen. Für die Einhaltung der weiteren Fristen sind die Bestimmungen
von Punkt 7.2. bindend.
Den Vorsitzenden der jeweiligen Mitgliederversammlung bestimmt bei Versammlungsbeginn
die Mitgliederversammlung aus ihren eigenen Reihen.
4. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder
b) die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte, einschließlich Kassenbericht,
des Vorstandes und dessen Entlastung
c) die Festsetzung der Jahresbeiträge und der Aufnahmegebühr
d) die Wahl der Revisoren und ihrer Stellvertreter
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen
ihr vom Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten
f) die Entgegennahme der Berichte der Ausschüsse und Arbeitsgruppen
g) die Behandlung von Anträgen
h) die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes
5. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Nicht erscheinende Mitglieder können ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht einem stimmberechtigten Mitglied übertragen. Einem anwesenden Mitglied können höchstens zwei Stimmen übertragen werden. Fördermitglieder haben ein Anwesenheitsrecht, aber kein Stimm- und Wahlrecht.
1. Der Beschlussfassung der Mitgliedsversammlung unterliegen die in der Tagesordnung enthaltenen Gegenstände. Die Mitgliederversammlung kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen, wenn dem die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt. Alle Beschlüsse werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit wird weiterdiskutiert.
2. Wahlen für den Vorstand und den Beirat sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Auf Antrag kann offen abgestimmt werden, wenn dem kein anwesendes Mitglied widerspricht. Bei der Wahl des Vorstandes ist bei Stimmengleichheit die Wahl zu wiederholen, bei Stimmengleichheit im 2. Wahlgang entscheidet das Los.
3. Kandidieren für ein Vorstandsmandat mehr als zwei Kandidaten und erreicht keiner die absolute Mehrheit, so wird für die zwei Kandidaten mit den höchsten Stimmenanteilen eine erneute Wahl durchgeführt. Bei dieser erneuten Wahl ist bei Stimmengleichheit die Wahl zu wiederholen, bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
4. Eine Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden und der durch Vollmacht vertretenen Mitglieder. Änderungsvorschlage müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung versandt werden und ausdrücklich in der Tagesordnung aufgeführt sein.
5. Es wird eine Anwesenheitsliste geführt und ein Protokoll der Versammlung erstellt. Dieses ist vom Protokollführer und vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung muss innerhalb von sechs Wochen an alle Mitglieder versandt werden.
1. Der Vorstand besteht aus fünf Vorstandsmitgliedern. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleiben im Regelfall bis zur Neuwahl im Amt. Ein Vorstandsmitglied kann maximal sechs Jahre in Folge im Amt sein. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder des Verbandes.
2. Der Verbandsvorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt sind der erste Vorsitzende oder sein Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Dies gilt auch für die Anmeldung von Vorstandsmitgliedern und Satzungsänderungen beim Amtsgericht. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 500,- Euro werden erst nach einem entsprechenden Beschluß des Gesamtvorstandes für den Verband verbindlich. Bei Geschäftswerten über 1.500,- Euro ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
3. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder für die folgenden Verantwortungsbereiche: Erster Vorsitzender, Stellvertretender Vorsitzender, Schriftführer, Kassenwart, sowie einen Beisitzer (Neutrales Vorstandsmitglied).
4. Der Vorstand kann bei Bedarf Fachberater oder Sachgebietsleiter ernennen und zu wichtigen Entscheidungen hinzuziehen. Sie werden dadurch jedoch nicht zu Vorstandsmitgliedern.
5. Zu den Aufgaben des Vorstands gehört insbesondere:
-Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
-Umsetzung der Mitgliederversammlungs- und Vorstandsbeschlüsse
-Steuerung der Aktivitäten des Verbandes
-Gewährleistung der Einhaltung von verbandsinternen Richtlinien und Regeln
-Verwaltung des Vereinsvermögens
-Abschluss von Rechtsgeschäften
-Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen bei entsprechender Autorisation
durch die Mitgliederversammlung
-Kontakte mit anderen Organisationen, Behörden und Einrichtungen.
Einzelheiten der Aufgabenverteilung regelt ggf. eine Geschäftsordnung.
6. Vorstandssitzungen werden vom Vorstandvorsitzenden oder durch ein von ihm beauftragtes Vorstandmitglied einberufen und geleitet. Die vorläufige Tagesordnung muss den Vorstandsmitgliedern und den Sprechern der Ausschüsse zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich vorliegen.
7. Auf Verlangen eines gewählten Vorstandsmitgliedes muss eine Vorstandssitzung innerhalb von vier Wochen stattfinden. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anrecht auf ein den finanziellen Mitteln des Verbandes angepasstes Sitzungsgeld.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
9. Scheidet ein Vorstandmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied wählen.
10. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich abzufassen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
1. Auf Wunsch und Vorschlag aus der Mitgliederversammlung werden Ausschüsse zu den jeweiligen Verantwortungsbereichen gebildet und Mitglieder in diese Ausschüsse durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand kann einzelne Ausschußmitglieder vorschlagen.
2. Die Ausschüsse geben sich eine eigene Geschäftsordnung.
3. Aufgabe der Ausschüsse ist es, eine aktive Mitwirkung der Mitglieder an der Vorstandsarbeit zu ermöglichen und den Vorstand in seinen Aufgaben zu unterstützen. Die jeweils betroffenen Vorstandsmitglieder haben deshalb die Pflicht, die jeweiligen Ausschüsse über ihre Tätigkeit im Vorstand zu informieren sowie Stellungnahmen der Ausschüsse entgegenzunehmen, die zur Beschlußfassung dem Vorstand vorgelegt werden.
4. Die Sprecher der Ausschüsse werden zu den Vorstandsitzungen eingeladen.
5. Die Ausschüsse können bei Bedarf Fachberater hinzuziehen. Eventuell dadurch entstehende Kosten müssen vorab vom Vorstand genehmigt werden.
1. Der Verein arbeitet mit anderen Organisationen ähnlicher Zielsetzung auf nationaler und internationaler Ebene möglichst eng zusammen. Dies gilt auch für das Verhältnis zu Behörden und anderen Einrichtungen, soweit die Kooperation den Verbandszielen dient und die konfessionelle und politische Neutralität nicht in unvertretbarer Weise beeinträchtigt wird.
1. Die jährliche Rechnungslegung und die Unterrichtung der Mitgliederversammlung erfolgen nach den Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Die Rechnungslegung des Vereins wird von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Revisoren überprüft. Der Prüfbericht ist schriftlich abzufassen. Die Revisoren und ihre Stellvertreter dürfen nicht dem Vorstand angehören.
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluß der Mitgliederversammlung. Die Einladung zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muß diesen Antrag enthalten.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zweidrittel der Mitglieder anwesend oder durch schriftliche Vollmacht vertreten sind. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, ist eine neue einzuberufen. Diese kann dann die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschließen. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen.
3. Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation durch den Vorstand.
Die Mitgliederversammlung kann jedoch alternativ für die Abwicklung der
Geschäfte einen vereidigten Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder Angehörigen
der steuerberatenden Berufe bestimmen. Ein Abschlußbericht ist an alle
Mitglieder zu schicken. Über die Verwendung des restlichen Vermögens
entscheidet die Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt.