Es gibt drei Formen der Mitgliedschaft:
Ordentliche Mitglieder können werden:
Beantragung der Ordentlichen Mitgliedschaft:
Sie kann jederzeit schriftlich erfolgen und enthält:
(* Download im Mitgliedsbereich der Homepage)
Der Antrag ist an den Vorstand zu senden, der über die Aufnahme entscheidet.
Ordentliche Mitglieder erhalten folgende Leistungen und genießen folgende Rechte:
Ordentliche Mitglieder haben folgende Pflichten:
Fördermitglieder können werden:
Beantragung der Fördernden Mitgliedschaft:
Sie kann jederzeit schriftlich erfolgen und enthält:
Der Antrag ist an den Vorstand zu senden, der über die Aufnahme entscheidet.
Fördermitglieder genießen folgende Vorzüge:
Fördermitglieder haben folgende Pflichten:
Hinweis: Das Fördermitglied wird nicht auf der Therapeutenliste geführt.
Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden:
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und in der Mitgliederversammlung bestätigt.
Sie haben in der Mitgliederversammlung volles Stimm- und Wahlrecht.
Sie zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
Eine Umwandlung einer Ordentlichen Mitgliedschaft in eine Fördermitgliedschaft kann erfolgen:
Jedes Ordentliche Mitglied kann beim Vorstand eine Umwandlung seiner Ordentlichen Mitgliedschaft in eine Fördermitgliedschaft für das kommende Jahr beantragen. Der Umwandlung wird automatisch stattgegeben, soweit sie schriftlich und fristgerecht bis zum 30. September (Quartalsende) des aktuellen Jahres erfolgt. Andernfalls bleibt die Mitgliedschaft für das kommende Jahr unverändert bestehen und der Beitrag für eine Ordentliche Mitgliedschaft ist zu zahlen.
Eine Umwandlung einer Fördermitgliedschaft in eine Ordentlichen Mitgliedschaft kann erfolgen:
Jedes Fördermitglied kann eine Umwandlung seiner Fördermitgliedschaft in eine Ordentliche Mitgliedschaft für das kommende Jahr beantragen. Der Antrag ist schriftlich und fristgerecht bis zum 30. September (Quartalsende) des aktuellen Jahres einzureichen. Die entsprechenden Voraussetzungen nach 1.1 müssen gegeben sein.
Jede Mitgliedschaft kann vom Mitglied selbst im aktuellen Jahr jederzeit schriftlich bis zum 30. September (Quartalsende) gekündigt werden. Die Kündigung bezieht sich auf das kommende Jahr. Erfolgt die Kündigung nicht schriftlich oder nicht fristgerecht, so tritt sie nicht oder erst im darauf folgenden Jahr in Kraft.
Es gelten folgende Beitragssätze:
Jede Form der Mitgliedschaft bezieht sich auf den Zeitraum des Kalenderjahres. Ein Wechsel der Mitgliedschaft innerhalb des aktuellen Jahres ist nicht möglich.
Es besteht die Möglichkeit einen schriftlichen Antrag auf Beitragsermäßigung für das kommende Jahr zu stellen. Hierfür sind einzureichen:
Der Antrag muss bis spätestens 30. September (Quartalsende) des aktuellen Jahres beim Kassenwart eingegangen sein.
Der Vorstand entscheidet über die Genehmigung des Antrags. Falls er nicht genehmigt wird, wird dies dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt. Dieses hat nun die Wahl seine Ordentlichen Mitgliedschaft unter den allgemeinen Bedingungen aufrechtzuerhalten oder eine Umwandlung der Mitgliedschaft in eine Fördermitgliedschaft für das kommende Jahr schriftlich zu beantragen (s. 1.4).
Die Höhe der Ermäßigung wird vom Vorstand festgelegt, beläuft sich aber auf maximal 50% des Beitrags eines Ordentlichen Mitglieds.
Die Ermäßigung des Ordentlichen Mitgliedsbeitrages ist maximal für zwei Jahre innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren (beginnend mit der ersten Ermäßigung) möglich. Danach besteht wieder eine normale Ordentliche Mitgliedschaft.
Auszubildende haben die Möglichkeit einer „Schnuppermitgliedschaft“. Ab Beginn der Polarity-Fachausbildung ist sie für ein Jahr gratis. Es wird lediglich ein Aufnahmebeitrag von 30,- Euro fällig. Bis zum Abschluss der Ausbildung gilt im Anschluss ein ermäßigter Mitgliedsbeitrag von 60,- Euro.
Mitgliedsbeiträge werden zum 15. März eines jeden Jahres fällig. Die Beitragszahlung erfolgt per Lastschrifteinzug. Dabei wird der gesamte Jahresbeitrag im Voraus abgebucht.
Jedes Mitglied hat dafür zu sorgen, dass seine Kontodaten korrekt und aktuell sind und das Konto zum Zeitpunkt des Einzugs entsprechend gedeckt ist. Entstehen dem PVD zusätzliche Kosten durch Zahlungsweigerungen des kontoführenden Instituts, sind diese auf Anforderung des Verbandes durch das Mitglied zu erstatten.
Mitgliedern, die am Lastschriftverfahren nicht teilnehmen können und den Mitgliedsbeitrag nicht bis zum 15. März überwiesen haben (es zählt das Eingangsdatum auf dem Verbandskonto), lassen wir eine schriftliche Zahlungserinnerung zukommen
Mitglieder mit Konten außerhalb Deutschlands haben den Mitgliedsbeitrag entweder bis zum 15. März zu überweisen (ggf. durch Dritte, es zählt das Eingangsdatum auf dem Verbandskonto) oder zu einem bis dahin vereinbarten Termin bar dem Kassenwart zukommen zu lassen.
Satzung: “Der Ausschluss kann ebenfalls ausgesprochen werden, wenn das Mitglied mit den fälligen Mitgliedsbeiträgen drei Monate nach erfolgter Mahnung und Androhung der Streichung von der Mitgliederliste noch immer im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.“
Sollte die Zahlung der Mitgliedsgebühr nach Anmahnung nicht bis 30. April des aktuellen Jahres auf das Verbandskonto eingegangen sein, so beendet dies die Mitgliedschaft des betreffenden Mitglieds.
Der Vorstand